ASVG: § 334
ASchG: §§ 4, 6 Abs 3
Gem § 4 ASchG ist der AG verpflichtet, eine Gefahrenevaluierung unter besonderer Berücksichtigung des Gesundheitszustands des AN im Hinblick auf die ihm aufgetragenen Arbeiten vorzunehmen, und zwar bereits bevor er dem AN gewisse Arbeiten aufträgt (hier: Arbeiten unter Benützung einer Stehleiter bzw Arbeiten in exponierten Lagen). Nimmt der AG die Gefahrenevaluierung nicht vor, obwohl ihm bekannt ist, dass ein AN in der Vergangenheit bei der Arbeit Krampfanfälle erlitten hat und die Ursache für die Krampfanfälle unklar blieb, und verunfallt der AN in der Folge bei der Arbeit (hier: Sturz von einer Trapezleiter infolge eines plötzlichen Krampfanfalls mit tödlichem Ausgang), so hat der AG grob fahrlässig iSd § 334 Abs 1 ASVG gehandelt und muss daher den SV-Trägern alle infolge des Arbeitsunfalls nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen ersetzen.

