Entlassungsordnung 2018 der ÖBB: § 20 Abs 3 lit a
AngG: § 27 Z 1
Aus dem Arbeitsvertrag besteht für den AN die Verpflichtung, sich im Fall einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen nicht betont und offenkundig verletzt werden. Schon die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsprozess zu verzögern, kann den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklichen.

