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Agrarförderungen - Verjährung von Rückforderungsansprüchen

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/524RdW 2025, 682 Heft 10 v. 10.10.2025

VO (EG, Euratom) 2988/95: Art 1, Art 3

VO (EG) 796/2004 : Art 73

1. Mit Art 3 Abs 1 UAbs 1 VO (EG, Euratom) 2988/95 [über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften] führte der Unionsgesetzgeber eine allgemeine Verjährungsregelung für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten mit einer Mindestfrist von vier Jahren ein, die sowohl für "verwaltungsrechtliche Maßnahmen" iSv Art 4 der VO gilt (Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils) als auch für "verwaltungsrechtliche Sanktionen" iSv Art 5 der VO (nicht iSd Unterscheidung zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht gem österreichischem nationalen Recht).

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