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Immobilienmakler: Hinweis auf wirtschaftliches Naheverhältnis?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/505RdW 2025, 669 Heft 10 v. 10.10.2025

MaklerG: § 6

Bei einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist (§ 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG).

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