DSGVO: Art 55
Nicht zu beanstanden ist die Rechtsansicht, die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Rahmen des Vollzugsauftrages sei als justizielle Tätigkeit iSd Art 55 Abs 3 DSGVO anzusehen und daher vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen.
DSGVO: Art 55
Nicht zu beanstanden ist die Rechtsansicht, die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Rahmen des Vollzugsauftrages sei als justizielle Tätigkeit iSd Art 55 Abs 3 DSGVO anzusehen und daher vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen.