ASVG: § 58 Abs 2
ABGB: § 1304
Ist aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht durch den DG nicht mehr feststellbar, ob der DG Beiträge zur SV entrichtet hat und leistet der DN die von der ÖGK vorgeschriebene Nachzahlung, so war die Verletzung der Meldepflicht durch den DG für den Schaden des DN kausal, weil dieser keine Nachzahlung hätte leisten müssen, wenn der DG seiner Meldepflicht nachgekommen wäre. Der DG haftet daher für die Nachzahlung des DN.