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Nicht erfolgreicher Ausbildungsabschluss - Ausbildungskostenrückersatz?

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2024/300RdW 2024, 406 Heft 6 v. 14.6.2024

AVRAG: § 2d

ABGB: § 879

Schließen die Arbeitsvertragsparteien eine Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich der vom AG übernommenen Kosten einer Ausbildung des AN ab, so besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten trotz Fehlens eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses iSd § 2d Abs 1 AVRAG nur dann, wenn der AN den Abschluss schuldhaft vereitelt hat. Für die schuldhafte Vereitelung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung ist der AG beweispflichtig. Bleibt die Ursache für das Nichtbestehen der Prüfungen unklar und ist dem AN unter Berücksichtigung der Gesamtsituation unzumutbar, weiterhin den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung anzustreben, so kann der AG mangels Verschuldens des AN am ausgebliebenen Erfolg seiner Ausbildung seinen Rückzahlungsanspruch nicht schadenersatzrechtlich begründen.

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