AEUV: Art 102
RL 2014/104/EU : Art 10
Art 10 RL 2014/104/EU [über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union] (KartellschadensersatzRL; auch: SchadenersatzRL) sowie Art 102 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz stehen einer nationalen Regelung entgegen, die in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte für Schadenersatzklagen wegen fortgesetzter Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, wenn diese Frist