VersVG: §§ 158j ff
ZPO: §§ 41 ff
Gem Art 6.1. ARB 2003 übernimmt die bekl Versicherung die hier zu beurteilenden Rechtsanwaltskosten nur, soweit sie zur Wahrung der rechtlichen Interessen des kl Versicherungsnehmers notwendig waren. Notwendig sind gem Art 6.3. ARB 2003 die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.