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Stiftungszweck nicht erreichbar?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/282RdW 2024, 389 Heft 6 v. 14.6.2024

PSG: § 35

Nach § 35 Abs 2 Z 2 PSG hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist. Kommt ein Beschluss nach § 35 Abs 2 PSG trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so kann ua jeder Begünstigte und jeder Stifter die Auflösung durch das Gericht beantragen (§ 35 Abs 3 Satz 1 PSG).

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