PSG: § 35
Nach § 35 Abs 2 Z 2 PSG hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist. Kommt ein Beschluss nach § 35 Abs 2 PSG trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so kann ua jeder Begünstigte und jeder Stifter die Auflösung durch das Gericht beantragen (§ 35 Abs 3 Satz 1 PSG).