Art 11 Abs 2 und Art 12 Abs 2 des DBA-Chile sehen eine Meistbegünstigungsregelung hinsichtlich der Quellenbesteuerungsrechte von Zinsen- und Lizenzzahlungen vor. Diese Bestimmungen wurden nun mit BGBl III 2024/67 rückwirkend mit 1. 1. 2017 geändert.
Art 11 Abs 2 und Art 12 Abs 2 des DBA-Chile sehen eine Meistbegünstigungsregelung hinsichtlich der Quellenbesteuerungsrechte von Zinsen- und Lizenzzahlungen vor. Diese Bestimmungen wurden nun mit BGBl III 2024/67 rückwirkend mit 1. 1. 2017 geändert.