Ein landwirtschaftlicher Betrieb, in welchem sich der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen befand, wurde verkauft. Auf sodann erworbenen anderen landwirtschaftlichen Flächen wurde ein neuer Betrieb geschaffen und ein neuer Hauptwohnsitz begründet. Der Zeitraum von drei Jahren für die Hauptwohnsitzverlegung dürfte für die Anwendbarkeit der ImmoESt-Steuerbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 zu lang gewesen sein. - VwGH 22. 2. 2024, Ra 2022/13/0091.