ASVG: § 177, Anlage 1 Nr 38
Infiziert sich eine Schulpsychologin bei ihrer Tätigkeit in einer Schule mit SARS-CoV-2, liegt eine Berufskrankheit iSd § 177 ASVG iVm Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG vor. Auf Basis des Gesetzeswortlauts genießen grds alle in einem geschützten Unternehmen Beschäftigten unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit Versicherungsschutz. Das besondere Infektionsrisiko an Schulen resultiert dabei aus dem Zusammenkommen einer Vielzahl von Personen an einem Ort mit einem länger dauernden Aufenthalt in Innenräumen.