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Günstigere Entgeltfortzahlungsbestimmungen nach der DO.A als nach dem AngG bei langem Krankenstand

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2024/250RdW 2024, 340 Heft 5 v. 14.5.2024

AngG: § 8 Abs 1 und Abs 2, Art X Abs 2 Z 17 und Z 18

DO.A: § 60 Abs 1, Abs 2 und Abs 2a

Nach Art X Abs 2 Z 17 AngG kommt § 8 Abs 1 AngG idF BGBl I 2017/153 (= § 8 Abs 1 AngG nF), wonach ein Angestellter im Krankheitsfall seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen, nach einjähriger Dienstdauer 8 Wochen etc behält, nur dann zur Anwendung, wenn der KollV oder die BV iZm Ersterkrankungen keine günstigeren Regelungen vorsieht.

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