Dem Motivkündigungsschutz kommt zunehmend größere Bedeutung zu. Grund dafür ist die Ausweitung der geschützten Tatbestände infolge der Umsetzung einschlägiger unionsrechtlicher Vorgaben. Gerade in Bezug auf die Frage der Beweislastverteilung bringt dieser Umstand aber häufig nicht unerhebliche Probleme mit sich. Es stellt sich daher die Frage, ob die einzelnen Bestimmungen einer harmonisierenden Auslegung zugänglich sind.