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GmbH & Co KG: Gf-Haftung wegen Darlehen an Enkelgesellschaft

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/233RdW 2024, 321 Heft 5 v. 14.5.2024

UGB: § 161

ZPO: § 502

Bei der Frage der Haftung der leitenden Organmitglieder handelt es sich vor dem Hintergrund der Beurteilung unternehmerischen Ermessens regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine grobe Fehlbeurteilung durch das BerufungsG liegt liegt hier nicht vor.

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