UGB: § 161
ZPO: § 502
Bei der Frage der Haftung der leitenden Organmitglieder handelt es sich vor dem Hintergrund der Beurteilung unternehmerischen Ermessens regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine grobe Fehlbeurteilung durch das BerufungsG liegt liegt hier nicht vor.