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Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen mit Schwerpunkt digitaler Bereich

WirtschaftsrechtSebastian Hinterdorfer/Luca MischenskyRdW 2024/230RdW 2024, 309 Heft 5 v. 14.5.2024

In einer inklusiven Gesellschaft besteht ein hoher Bedarf an barrierefreien Angeboten, um insb Menschen mit Behinderungen oder anderen Einschränkungen eine gleichberechtigte Teilnahme zu ermöglichen. Und dieser Bedarf wird in den nächsten Jahren wohl auch noch weiter steigen. Bislang war dieser Bedarf aber angebotsseitig oft mit hohen Kosten verbunden, die ua durch unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften verursacht wurden. Die EU nahm dies zum Anlass, mit einer Richtlinie, dem sogenannten European Accessibility Act (EAA),11Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl L 151/2019, 70-115. gegenzusteuern und den Binnenmarkt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen zur Stärkung der gesellschaftlichen Teilhabe insb im digitalen Bereich zu harmonisieren. Der EAA wurde in Österreich mittlerweile auch mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) 22Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz - BaFG) BGBl I 2023/76. umgesetzt, wenngleich dieses planmäßig erst Mitte 2025 (teilweise) wirksam wird, weil der EAA eine mehrjährige, gestaffelte Übergangsphase vorsieht. Aufgrund der maßgeblichen praktischen Relevanz der neu eingeführten Barrierefreiheitsanforderungen - sowohl für die davon Profitierenden als auch für die dadurch in die Pflicht genommenen Wirtschaftsakteure - soll im vorliegenden Beitrag ein Überblick über wesentliche Regelungsinhalte geboten werden. Dabei wird auf einzelne, besonders relevant erscheinende Schwerpunkte näher eingegangen.33Eine abschließende Analyse sämtlicher Bestimmungen des BaFG ist im gegebenen Rahmen weder intendiert noch möglich.

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