Aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie hat das BMF die im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung im Abschnitt 4.2. genannte Toleranzfrist von einem Monat (30. April) für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter für das Veranlagungsjahr 2022 einmalig auf 3 Monate - somit bis einschließlich 30. 6. 2024 - erstreckt. Abgabenerklärungen 2022 von vertretenen Fällen, welche nicht bis zum 31. 3. 2024 eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum 30. 6. 2024 eingebracht werden. (Erlass des BMF vom 16. 4. 2024, 2024-0.291.617)