Im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung (Art 5 Abs 1 Buchst c DSGVO) ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen, inwieweit der Zeitraum der Speicherung der Daten und die Menge der verarbeiteten Daten im Hinblick auf das legitime Ziel der Verarbeitung dieser Daten für Zwecke der personalisierten Werbung gerechtfertigt sind.