VO (EG) 883/2004 : Art 13
VO (EG) 987/2009 : Art 5, Art 6
Ein Mitgliedstaat, der im Fall einer grenzüberschreitenden Beschäftigung einer Person eine A1-Bescheinigung über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht ausgestellt hat, kann diese Bescheinigung von Amts wegen widerrufen, wenn er feststellt, dass die Bedingungen für eine solche Bescheinigung nicht (mehr) erfüllt sind, ohne zuvor das in Art 5 Abs 2-4 VO (EG) 987/2009 für Streitfälle zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehene Dialog- und Vermittlungsverfahren mit der für soziale Sicherheit zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats durchzuführen.