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Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld bei verspätetem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2024/206RdW 2024, 273 Heft 4 v. 15.4.2024

AVRAG: § 13a

ASVG: § 143d

Die Rechtswirksamkeit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit gem § 13a AVRAG tritt durch die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG (§ 13a Abs 1 Z 8 AVRAG) ein. Erfolgt der tatsächliche Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit nicht zum geplanten (gesetzlich zulässigen) Zeitpunkt, weil nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit iSd § 13a Abs 1 Satz 1 AVRAG ein neuerlicher Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintrat, so hat dies nicht die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit zur Folge. Das Wiedereingliederungsgeld gebührt in diesem Fall ab dem tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit.

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