FAGG: §§ 4, 11, 12, 18
1. Hat die Maklerin der Verbraucherin bei einem per Mail geschlossenen Maklervertrag ein nicht lesbares Muster-Widerrufsformular übermittelt, hat die Maklerin nicht der Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG entsprochen, weil ein solches Formular für die Verbraucherin nicht verwendbar ist. Daher verlängert sich die Rücktrittsfrist nach § 12 Abs 1 FAGG um zwölf Monate.