ABGB: § 863
UGB: § 377
Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware,
ABGB: § 863
UGB: § 377
Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware,