Die Haftung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrates ist auch in Österreich vielfach erörtert worden. Doch gibt es, wie eine rezente Untersuchung deutlich gemacht hat,1 noch immer eine Reihe von Fragen, die es nützlich erscheinen lassen, sie erneut aufzugreifen. Gegenstand der folgenden Überlegungen ist die Verantwortlichkeit von Geschäftsleitern und Aufsichtsräten in AGs und GmbHs gegenüber der Gesellschaft, also nicht im Verhältnis zu Dritten.2 Auf Gesellschafterbeschlüsse und damit verbundene Haftungsfragen gehe ich nicht ein. Zu unterscheiden sind organschaftliche, vertrags- und deliktsrechtliche Haftungsgrundlagen. Dem entsprechend ist der folgende Text gegliedert.