Sofern das Luftfahrtunternehmen den Fluggast in lauterer Weise klar und umfassend über die verschiedenen Erstattungsmodalitäten (Barzahlung, Überweisung, Reisegutscheine etc) informiert hat, kann davon ausgegangen werden, dass dieser durch Ausfüllen eines Formulars auf der Website des Luftfahrtunternehmens der Erstattung in Form eines Reisegutscheins zugestimmt hat. EuGH 21. 3. 2024, C-76/23 , Cobult; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.