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Abgeltung von Zeitguthaben im Zusammenhang mit einer Insolvenz

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2024/105RdW 2024, 127 Heft 2 v. 15.2.2024

AZG: § 19f Abs 2 und 3

IO: § 51 Abs 1

Konsumiert eine AN aufgrund der getroffenen Zeitausgleichsvereinbarung immer wieder Zeitausgleich zwecks Abgeltung von Mehrarbeitsstunden und wird schließlich über das Vermögen des AG das Insolvenzverfahren eröffnet, wobei es vor und während des Insolvenzverfahrens nie zu einer Umwandlung des Zeitguthabens der AN in eine Geldforderung gekommen ist, sondern konsumiert die AN bis zur (einige Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Sanierungsquote erfolgten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin Zeitausgleich, so bleibt das bis zur Beendigung nicht verbrauchte Zeitguthaben aus Mehrleistungen, das mangels Umwandlung in einen fälligen Geldanspruch kein Arbeitsentgelt ist, als solches grds unverändert bestehen und steht der AN bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Entgelt für die gesamten offenen Mehrleistungen (ohne Berücksichtigung der Sanierungsplanquote) zu. Naturaliter erst später auszugleichende Zeitguthaben stellen keine Insolvenzforderungen dar und unterliegen nicht den Wirkungen eines Sanierungsplans.

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