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Unterschiedliche Rechtsansichten über Arbeitnehmeransprüche - kein Bossing

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2024/103RdW 2024, 125 Heft 2 v. 15.2.2024

ABGB: §§ 1157, 1295

Allein der Umstand, dass der AG eine andere Rechtsansicht über einzelne aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Ansprüche hat als der AN, stellt noch kein Bossing dar (hier: Differenzen um das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf Elternteilzeit).

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