RL 2014/24/EU : Art 2, Art 4, Art 72 Abs 1 und Abs 4
EuGH 7. 12. 2023, C-441/22 und C-443/22
Für bulgarische Gemeinden wurden die förderfähigen Kosten im Rahmen des europäischen Struktur- und Investitionsfonds bei von ihnen vergebenen Bauaufträgen um 25 % gekürzt, da die Ausführungsfristen überschritten wurden. Eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen wäre eine rechtswidrige Änderung der Bedingungen bzw eine wesentliche Änderung der öffentlichen Aufträge. Gegen diese Entscheidungen klagten die Gemeinden ua mit der Begründung, dass keine schriftlichen Vereinbarungen über die Verlängerung der Ausführungsfrist unterzeichnet wurden und "unvorhersehbare Umstände", die zu einer Verlängerung geführt haben, vorlägen.