Die doppelstöckige Personengesellschaft führt zu einem Feststellungsverfahren nach § 188 BAO bei der Untergesellschaft und zu einem gesonderten Feststellungsverfahren bei der Obergesellschaft. Ist bei Bescheiderlassung die Untergesellschaft bereits beendet, muss der Gewinnfeststellungsbescheid an ihre (ehemaligen) Gesellschafter ergehen, zu denen auch die noch bestehende Obergesellschaft, aber nicht die Gesellschafter der Obergesellschaft gehören. - VwGH 19. 10. 2023, Ra 2023/13/0007.