Die Steuerbefreiung für Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 greift nur bis zu der Höhe, die in einer lohngestaltenden Vorschrift angeordnet ist. Die "pauschale" Berechnung und Auszahlung der Diäten ist aber für die Steuerfreiheit nicht schädlich, wenn exakte Aufzeichnungen für jede einzelne Dienstreise vorliegen und somit das Finanzamt eine "vereinfachte" Tagessatzberechnung nachträglich korrigieren kann. - VwGH 16. 11. 2023, Ra 2022/15/0078.