Mit den Regelungen über abzugsfähige Zuwendungen in den §§ 4a und 4b EStG bestehen im Ertragsteuerrecht zwei begünstigte Zuwendungsformen. Fraglich ist, inwiefern sie sich voneinander unterscheiden und ob es sich hierbei tatsächlich um zwei verschiedene Zuwendungsformen handelt, sowie ob nachträgliche Umqualifizierungen zulässig sind.