ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit i
GlBG: § 17 Abs 1 Z 7, § 26 Abs 7
Ordnet der AG aufgrund der im Herbst 2021 herrschenden epidemiologischen Situation wegen COVID-19 eine Impfpflicht im Betrieb an und wird in der Folge eine AN infolge der Weigerung, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, gekündigt, liegt keine rechtswidrige Motivkündigung iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG vor. Es handelt sich hierbei nicht um einen Rechtsanspruch der AN gegenüber dem AG, welchen der AG in Zweifel zieht, wenn und weil er ihr die Wahl überlässt, sich impfen zu lassen oder nicht, selbst wenn er sie im Falle der Weigerung kündigt.