GewO 1994: §§ 18, 19
Kann der Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 GewO 1994 (Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe) nicht erbracht werden, hat die Behörde gem § 19 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen (Individueller Befähigungsnachweis), wenn durch die beigebrachten Beweismittel die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlich sind. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.