Bereits in den EB zur Neufassung des ÖIAG-G im Jahre 2000 wurde betont, dass der ÖIAG "im Rahmen von Aktiengesetz und Kapitalmarktgesetz ein aktives Beteiligungsmanagement" als "qualifizierter Minderheitsaktionär"1 ermöglicht werden soll. Das ÖIAG-G wurde im Laufe der Zeit einigen weiteren Novellen unterzogen, wobei die ÖIAG zunächst in ÖBIB2 und aufgrund der ÖIAG-G-Nov 20183 in ÖBAG umbenannt wurde.4 Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle "soll" die ÖBAG anders als die ÖBIB, "die in den Aufsichtsräten der Beteiligungsgesellschaften nicht vertreten war, ... für ein aktives Beteiligungsmanagement im Interesse der Republik Österreich als Kernaktionärin der börsenotierten Beteiligungsunternehmen sorgen".5 Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, inwieweit das "aktive Beteiligungsmanagement" der ÖBAG auch Ziele der Nachhaltigkeit zu verfolgen hat.6