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ÖBAG und Nachhaltigkeit

WirtschaftsrechtUniv.-Prof. DDr. Michael PotacsRdW 2023/470RdW 2023, 630 Heft 9 v. 15.9.2023

Bereits in den EB zur Neufassung des ÖIAG-G im Jahre 2000 wurde betont, dass der ÖIAG "im Rahmen von Aktiengesetz und Kapitalmarktgesetz ein aktives Beteiligungsmanagement" als "qualifizierter Minderheitsaktionär"11RV 48 BlgNR 21. GP 8. ermöglicht werden soll. Das ÖIAG-G wurde im Laufe der Zeit einigen weiteren Novellen unterzogen, wobei die ÖIAG zunächst in ÖBIB22BGBl 2015/37. und aufgrund der ÖIAG-G-Nov 201833BGBl 2018/96. in ÖBAG umbenannt wurde.44Siehe nunmehr das ÖIAG-G idF BGBl I 2022/98. Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle "soll" die ÖBAG anders als die ÖBIB, "die in den Aufsichtsräten der Beteiligungsgesellschaften nicht vertreten war, ... für ein aktives Beteiligungsmanagement im Interesse der Republik Österreich als Kernaktionärin der börsenotierten Beteiligungsunternehmen sorgen".55RV 367 BlgNR 26. GP 1. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, inwieweit das "aktive Beteiligungsmanagement" der ÖBAG auch Ziele der Nachhaltigkeit zu verfolgen hat.66Der Beitrag basiert auf einem Gutachten, das der Verfasser für die ÖBAG erstellt hat.

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