Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II, BGBl I 2022/163, wurde die kalte Progression abgeschafft und normiert, dass es zu einer jährlichen Anpassung der Steuertarife und weiterer Steuergrenzbeträge an die Inflation kommt. Die Inflationsanpassung wird durch zwei sich ergänzende Maßnahmen umgesetzt, nämlich durch eine automatische Tarifanpassung iHv zwei Drittel der Inflationsrate und einer zusätzlichen Abgeltung des restlichen Drittels durch einen Akt des Gesetzgebers (§ 33a Abs 4 und 5 EStG). Mit der Inflationsanpassungsverordnung 2024, BGBl II 2023/251, wurden nun die im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate angepassten Beträge für das Jahr 2024 kundgemacht. Die maßgebliche Inflationsrate beträgt 9,9 %, weshalb die für das Kalenderjahr 2023 geltenden Beträge um 6,6 % anzuheben sind (und aufgerundet auf volle Euro). Die neuen Werte sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024, bzw wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2023 und vor dem 1. 1. 2025 enden.