Ein Software-Entwicklungsvertrag, der die Entwicklung einer Individualsoftware zum Inhalt hat, ist unter den Dienstleistungsbegriff des Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 zu subsumieren. Erfüllungsort ist danach der Ort, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen.