In seiner Entscheidung vom 4. 5. 202311VwGH 4. 5. 2023, Ra 2020/16/0157. entschied der VwGH, dass § 26 GebG nicht so ausgelegt werden darf wie die vom VfGH aufgehobene Höchstbetragsregelung in § 22 GebG.22Der Autor war Vertreter des Revisionswerbers.