KBGG: § 24 Abs 2
Der Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes setzt zwingend das Bestehen einer durchgehenden sv-pflichtigen Erwerbstätigkeit während der letzten 182 Kalendertage vor der Geburt des Kindes voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn in diesem Zeitraum während eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen Pflegekarenzgeld bezogen wurde.