VKG: § 8
MSchG: §§ 14, 15h
Haben die Arbeitsvertragsparteien eine All-in-Vereinbarung abgeschlossen, ruht nach der stRsp des OGH während der Elternteilzeit (nur) jener Teil des Arbeitsentgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. Darin ist weder eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten nach der Teilzeitarbeits-RL 97/81/EG und § 19d Abs 6 AZG noch eine mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts iSd Art 157 AEUV und § 3 Z 2 GlBG zu sehen.