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Anmerkungen zu Dienstgeberhaftung und Aufwandersatzanspruch nach den §§ 333 ff ASVG

ArbeitsrechtMMag. Dr. Andreas StreibelRdW 2023/438RdW 2023, 581 Heft 8 v. 16.8.2023

Der gesetzliche Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen verlagert den Schadensausgleich bei Personenschäden des Dienstnehmers nach Arbeitsunfällen aus dem individual-rechtlichen in den öffentlich-rechtlichen Bereich. Der Leistungsaufwand wird jeweils von den Solidargemeinschaften (der beitragspflichtigen Unternehmer in der Unfallversicherung und der Unternehmer und Dienstnehmer in der Kranken- und Pensionsversicherung) getragen. Die Finanzierung der Unfallversicherung ausschließlich durch die Unternehmer führt dabei gleich einem Haftpflichtversicherungsschutz zur Ablöse der Aufwandersatzpflicht gegenüber den beteiligten Sozialversicherungsträgern bei fahrlässigem Verhalten, während eine zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Dienstnehmer überhaupt nur bei vorsätzlicher Schadenszufügung besteht. Eine Ausnahme von der Haftungseinschränkung bilden jene Fälle, in denen der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für das eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung tatsächlich vorliegt. Im Folgenden wird die Bedeutung des Begriffs der Verwendung eines (Kraft-)Fahrzeugs vor dem aktuellen Hintergrund der Änderungen der 6. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-RL erläutert; von der Definition hängt (wie angedeutet) die Natur des Ersatzanspruchs der Sozialversicherungsträger und der für den Rückgriff erforderliche Verschuldensgrad ab. In Anbetracht der Mobilität von Dienstnehmern über die nationalen Grenzen hinweg soll weiters klargestellt werden, nach welchem nationalen Recht die Haftungsbeschränkung zu beurteilen ist.

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