DSGVO: Art 15
Das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO ist insb erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"), Einschränkung der Verarbeitung und auf Widerspruch gegen die Verarbeitung auszuüben oder im Schadensfall den gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art 79 und 82 DSGVO einzulegen (vgl jüngst EuGH 12. 1. 2023, C-154/21 RdW 2023/91). Um die praktische Wirksamkeit aller dieser Rechte zu gewährleisten, muss der Kl nicht nur über das Recht verfügen, dass ihm die Identität der konkreten Empfänger mitgeteilt wird, wenn seine personenbezogenen Daten bereits offengelegt wurden. Die effiziente Rechtsverfolgung - etwa Schadenersatzansprüche nach Art 82 DSGVO, die (wie hier) auf einer unbefugten Offenlegung basieren - setzt auch voraus, Kenntnis über eine tatsächliche Betroffenheit von einer Datenübermittlung erlangen zu können. Der Kl hat daher gem Art 15 Abs 1 lit c DSGVO auch das Recht, dass ihm mitgeteilt wird, ob durch eine konkret genannte Datenübermittlung an einen Empfänger (Art 4 Z 9 DSGVO) seine personenbezogenen Daten offengelegt wurden, selbst wenn dieser Empfänger nicht bekannt sein sollte. Dadurch wird ihm ermöglicht, in der Folge seine weiteren Rechte auszuüben.