EMRK: Art 8, Art 10
MedienG: §§ 9, 13, 17
Wurde gem § 17 Abs 1 MedienG die Veröffentlichung einer Gegendarstellung gerichtlich aufgetragen, erweist sich das Veröffentlichungsbegehren im späteren Verfahren jedoch als (teilweise) unberechtigt, ist dem Gegendarstellungswerber die Zahlung des Einschaltungsentgelts von Amts wegen aufzuerlegen (§ 17 Abs 5 MedienG). Die Höhe des Einschaltungsentgelts wird durch eine Reihe von Faktoren bestimmt, insb durch die Tarife der Medieninhaber für das konkrete Medium, sodass es wesentlich auf die Marktposition des Mediums ankommt. Weiters kann das Einschaltungsentgelt durch die gesetzlich vorgesehene Mindestveröffentlichungsdauer auf Websites von einem Monat (§ 13 Abs 3a MedienG) eine beträchtliche Höhe erreichen (wie im Ausgangsverfahren). Diese Faktoren kann der Gegendarstellungswerber nicht beeinflussen. Er muss sich - iS einer Entweder-Oder-Entscheidung - für die Veröffentlichung der Gegendarstellung im gesetzlich angeordneten Umfang und zu einem Zeitpunkt entscheiden, zu dem der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens noch offen ist, mit dem über die Rechtmäßigkeit der Gegendarstellung entschieden wird.