AEUV: Art 101
VO (EG) 1/2003 : Art 2
Die Kl des Ausgangsverfahrens sind Tankstellenbetreiber, die mit Repsol mehrere Alleinbezugsverträge über Kraftstoff geschlossen hatten. Nach zwei rk Entscheidungen der nationalen Gerichte (aufgrund einer Verbandsklage und einer Untersuchung der nationalen Wettbewerbskommission), wonach Repsol durch die Festsetzung der Endverkaufspreise im Rahmen ihrer Vertragsbeziehungen mit den Tankstellen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstoßen hat, erhoben die Tankstellenbetreiber beim nationalen Handelsgericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Verträge mit Repsol gem Art 101 Abs 2 AEUV und eine Klage auf Schadenersatz. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts müssten die kl Tankstellenbetreiber nachweisen, dass die rk festgestellte Zuwiderhandlung und die behauptete Zuwiderhandlung laut Klage identisch sind, und dass gerade sie - und nicht eine andere Person - Opfer der Praxis der Preisfestsetzung waren.