HiKrG (aF): § 20
ABGB: § 879
Im vorliegenden Verbandsverfahren war noch § 20 Abs 2 HIKrG idF vor der Novelle BGBl I 2021/1 anzuwenden; danach verringerten sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung durch den Kreditnehmer ausdrücklich zwar die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten, eine Regelung betreffend laufzeitunabhängige Kosten fehlte jedoch. In der strittigen Klausel der Vertragsformblätter der Bekl (iZm hypothekarisch sichergestellten Darlehensverträgen) wird ausdrücklich "klargestellt [...], dass die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen nicht - auch nicht anteilig - rückerstattet werden". Die Vorlagefrage des OGH betr Vereinbarkeit von § 20 Abs 2 HIKrG aF mit Art 25 Abs 1 RL 2014/17/EU [über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher ...] (WIKrRL) wurde vom EuGH nun beantwortet (EuGH 9. 2. 2023, C-555/21 , UniCredit Bank Austria) und der OGH kommt auf dieser Basis zum Ergebnis, dass die Unterlassungsklage abzuweisen war: Der hier noch anwendbare § 20 Abs 1 HiKrG aF stand nicht im Widerspruch zu Art 25 WiKrRL und dem dort vorgesehenen Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits und die beanstandete Klausel widersprach nicht § 20 Abs 1 HiKrG aF.