UGB: § 274
Die Ausübung der Redepflicht muss nicht in jedem Falle auch zu einer hinweisenden Ergänzung zum Bestätigungsvermerk führen (hier: erfolglose Kritik der Revision, der [ohnehin und schon in den Vorjahren] aufgenommene Hinweis sei nicht ausreichend ["feigenblattartig"], es sei die Nennung weiterer [konkreter gefasster] Umstände erforderlich gewesen).