Hat sich der Rechtsvertreter gegenüber den Klienten verpflichtet, für sie die Steuererklärung einzureichen, begeht er durch das Unterlassen der Steuererklärung nur dann eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, wenn ihm das Abfassen einer korrekten Steuererklärung tatsächlich möglich war. - VwGH 28. 3. 2023, Ra 2021/16/0097.