Das Abgabenänderungsgesetz 2023 sieht in der Regierungsvorlage in § 5 Abs 1 Z 6 und § 36 Abs 3 Z 3 UmgrStG eine Erweiterung der Entstrickungsregelungen auf Anteilsinhaberebene vor, welche bisher bestehende Regelungslücken bei Verschmelzungen und Spaltungen schließen soll.1 Dieser Beitrag versucht, die Reichweite der Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der Verschmelzung2 zu analysieren.