Stmk L-DBR: §§ 147, 187
RL 2003/88/EG : Art 7
Die Bemessung der Urlaubsersatzleistung nach § 187 iVm § 147 Stmk L-DBR der beim Land Steiermark beschäftigten Vertragsbediensteten nur auf Basis von Gehalt und Kinderzuschuss widerspricht dem Unionsrecht und hat die entsprechende Regelung unangewendet zu bleiben. Aus Art 7 Abs 1 Arbeitszeit-RL 2003/88/EG und Art 31 Abs 2 Grundrechtecharta ergibt sich ein unmittelbarer Anspruch der Bediensteten auf Bezahlung der Urlaubsersatzleistung nach dem gewöhnlich bezogenen Arbeitsentgelt (neben dem Gehalt und dem Kinderzuschuss auch die Sonderzahlungen und die regelmäßigen Nebengebühren).