AngG: § 27 Z 1
ASVG: § 735 Abs 3
1. Hat ein AN entgegen der damals geltenden COVID-19-Lockerungsverordnung, wonach beim Betreten von Sportstätten gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine Maske zu tragen war, bei einer in der Freizeit besuchten Sportveranstaltung für ein Gruppenfoto bei der Siegerehrung kurz die Gesichtsmaske abgenommen, sonst aber alle dort geltenden Sicherheitsvorkehrungen eingehalten, rechtfertigt dieser bloß geringfügige Verstoß noch keine Entlassung. Daran ändert auch nichts, dass der AN zur COVID-19-Riskogruppe gehörte, weil er als solcher nach § 735 Abs 3 ASVG vom Dienst freigestellt war und somit eine Gefährdung des Dienstbetriebs des AG ausgeschlossen war.