AngG: § 27 Z 4
Ein AN ist berechtigt, seine Arbeitsleistung so lange zurückzuhalten, bis der AG einen bereits fällig geworde-
Seite 506
AngG: § 27 Z 4
Ein AN ist berechtigt, seine Arbeitsleistung so lange zurückzuhalten, bis der AG einen bereits fällig geworde-
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